LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.2009
19/3 Sa 213/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; TVöD § 18 Abs. 3 S. 1; TVöD § 18 Abs. 4 Protokollnotiz Nr. 1 S. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 31/08

Leistungsentgelt im öffentlichen Dienst nach Übergangsrecht; unbegründete Klage bei fehlendem Anspruch auf Tabellenentgelt im maßgeblichen Monat; verfassungsgemäße Stichtagsregelung für Beschäftigte in Elternzeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 19/3 Sa 213/09

DRsp Nr. 2010/12534

Leistungsentgelt im öffentlichen Dienst nach Übergangsrecht; unbegründete Klage bei fehlendem Anspruch auf Tabellenentgelt im maßgeblichen Monat; verfassungsgemäße Stichtagsregelung für Beschäftigte in Elternzeit

Ein Zahlungsanspruch nach der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 6 zu § 18 Abs. 4 TVöD setzt einen Anspruch auf Tabellenentgelt im September 2007 voraus. Besteht im September 2007 wegen Inanspruchnahme von Elternzeit kein Anspruch auf Tabellenentgelt, ist auch keine Leistung nach der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 6 zu erbringen. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2008 - 2 Ca 31/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; TVöD § 18 Abs. 3 S. 1; TVöD § 18 Abs. 4 Protokollnotiz Nr. 1 S. 6;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Zahlung nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA.