LG Bayreuth - Beschluß vom 14.03.1990
2 O 287/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2; GKG § 12 Abs. 1 ; HGB § 74 Abs. 2, § 74a Abs. 1 Satz 2; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 772

LG Bayreuth - Beschluß vom 14.03.1990 (2 O 287/90) - DRsp Nr. 1998/11844

LG Bayreuth, Beschluß vom 14.03.1990 - Aktenzeichen 2 O 287/90

DRsp Nr. 1998/11844

1. Bei einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist der Streitwert nach dem zugrundeliegenden Anstellungsvertrag regelmäßig mit dem dreifachen Jahresbezug zu bemessen, es sei denn, der Anstellungsvertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen worden und nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ordentlich kündbar; dann bemißt sich der Streitwert nach dem Gesamtbetrag der Bezüge bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung infolge der nächstmöglichen ordentlichen Kündigung. 2. Erledigt sich ein Rechtsstreit über ein auf Zeit vereinbartes Wettbewerbsverbot durch Vergleich, bestimmt sich der Streitwert nach dem Betrag der höchstens geschuldeten Kranzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74a Abs. 1 Satz 2 HGB. 3. Der dienstvertragliche Zeugniserteilungsanspruch ist mit einem Monatseinkommen zu bewerten.