LG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.1990
2/14 O 425/89
Normen:
ARB § 4 Abs. 2a; BGB § 812;
Fundstellen:
ZfS 1991, 21
Vorinstanzen:
I. ArbG Hanau - Teilurteil vom 12. April 1984 - 1 Ca 567/83 -,
LAG Frankfurt/Main, vom 13.12.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 622/84
LG Köln, vom 07.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 461/86
OLG Köln, vom 15.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 274/87

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.1990 (2/14 O 425/89) - DRsp Nr. 1999/7702

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.1990 - Aktenzeichen 2/14 O 425/89

DRsp Nr. 1999/7702

Zur Rückzahlungspflicht des Versicherungsnehmers, wenn Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung nicht besteht, der Versicherer aber Leistungen erbracht hat.

Normenkette:

ARB § 4 Abs. 2a; BGB § 812;

Tatbestand:

Die Klägerin hat auf Grund einer mit dem Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherung Anwalts- und Gerichtskosten für ein arbeitsgerichtliches Verfahren des Beklagten bezahlt. Sie macht geltend, sie sei wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Beklagten nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, und verlangt Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Der Kläger war als Leiter des technischen Bereichs der Firma T.D.S. GmbH in B. angestellt. Nachdem er am 24.08.1983 mit einer anderen Aufgabe betraut worden war, kündigte er am 25.08.1983 das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1984 und erschien nicht mehr zur Arbeit. Er legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes Dr. M. vom 25.08., 09.09., 26.09. und 03.10.1383 vor, wonach er wegen Bluthochdrucks in der Zeit vom 25.08. bis 07.10.lS83 arbeitsunfähig war. Am 03.10.1983 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos.