Die klagende Krankenkasse macht gegen die beklagte Arbeitgeberin aus übergegangenem Recht (§
Die bei der Klägerin krankenversicherte Frau E (im folgenden: Versicherte) war bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. In der Zeit vom 18. bis zum 24. April 1986 war die Versicherte wegen eines Schwangerschaftsabbruchs arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihr für diesen Zeitraum keinen Lohn. Stattdessen zahlte die Klägerin der Versicherten Krankengeld.
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