ArbG Karlsruhe, vom 29.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 315/90
Mahnverfahren: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid - Anberaumung eines Termins
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 14 Ta 15/90
DRsp Nr. 2002/7846
Mahnverfahren: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid - Anberaumung eines Termins
1. Auch wenn der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verspätet ist, ist die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung unumgänglich. § 46a Abs. 6ArbGG differenziert nicht danach, ob der Einspruch rechtzeitig oder verspätet eingelegt worden ist.2. Hat das Arbeitsgericht einen verspäteten Einspruch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist auf die fristgerechte sofortige Beschwerde der Verwerfungsbeschluss aufzuheben und das Arbeitsgericht anzuweisen, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.