LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.12.2007
3 Sa 323/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 242(4)/07

Mangels Abmahnung unwirksame außerordentliche Kündigung bei Umgehung der Betriebsvereinbarung zur Gewährung von Sachbezügen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 323/07

DRsp Nr. 2008/4373

Mangels Abmahnung unwirksame außerordentliche Kündigung bei Umgehung der Betriebsvereinbarung zur Gewährung von Sachbezügen

»Ist die Umgehung einer Betriebsvereinbarung infolge des Fehlens klarer betrieblicher Anweisungen mit an sich zulässigen Mitteln möglich, bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung in der Regel einer einschlägigen Abmahnung.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung mit dem Vorwurf, die Klägerin habe eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Gewährung von Sachbezügen gezielt unterlaufen.

Die Klägerin ist am ....1982 geboren und seit dem 01.09.1999 bei der Beklagten als Kauffrau im Einzelhandel tätig. Sie erhielt zuletzt durchschnittlich 1.700,00 EUR brutto monatlich.

Jeder Mitarbeiter der Beklagten verfügt über ein sogenanntes Mitarbeiterkonto (MK-Konto). Auf dieses wird seit November 2005 aufgrund eines Sanierungstarifvertrages an Stelle von Weihnachtsgeld jährlich ein sogenannter Sachbezug in Höhe von 1.000,00 EUR für die Mitarbeiter gutgeschrieben. In einer ergänzenden Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.04.2005, Ziffer 3, heißt es:

"Der Sachbezug kann nur mit Käufen in der K. Warenhaus AG verrechnet werden. Eine Barauszahlung ist in jedem Fall ausgeschlossen."