Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines tariflichen Meisterzuschlags.
Der Kläger ist seit dem 15. Dezember 1989 bei den US-Stationierungsstreitkräften in B als leitender Meister des Maintenant Shop beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (TV AL II) Anwendung. Eingruppiert in Tarifgruppe D 3-5 (Gehaltstabelle D für Meister, Gehaltsgruppe D 3 Stufe 5) erhält der Kläger ein Bruttomonatsgehalt von 3.591,00 DM. Ihm sind sechs Mechaniker, ein Vorarbeiter und drei Angestellte unterstellt. Von diesen Angestellten bezieht der Angestellte W ein Bruttomonatsgehalt von 3.801,00 DM.
Der Meisterzuschlag ist in den Sonderbestimmungen des Anhangs D zum TV AL II (fortan: Sonderbestimmungen) geregelt. Diese lauten u.a.:
"1.2. Zu § 21 Sonstige Zulagen
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