BAG - Beschluß vom 04.12.1990
1 ABR 3/90
Normen:
BAT § 17; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 118 Abs. 1; KrAZVO § 3 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Limburg - Beschluß vom 2.11.1988 - 2 BV 26/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Frankfurt/M. - Beschluß vom 31.8.1989 - 5 TaBV 14/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mitbestimmung bei Anordnung von Überarbeit im Krankenhaus

BAG, Beschluß vom 04.12.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 3/90

DRsp Nr. 2000/1110

Mitbestimmung bei Anordnung von Überarbeit im Krankenhaus

Mitbestimmung bei Anordnung von Überarbeit im Krankenhaus

Normenkette:

BAT § 17; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 118 Abs. 1; KrAZVO § 3 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

A. Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (Antragstellers) bei der Anordnung von Überstunden.

Der Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus. Der Betriebsrat hat bisher die regulären Schicht- und Dienstpläne mitbestimmt. Streit gab es in der Vergangenheit darüber, ob ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung und Entgegennahme von Überstunden besteht, so z.B. am 25. Juni 1988, als Überstunden einer ganzen Schicht der Küche aus Anlaß der Verabschiedung des damals bei dem Arbeitgeber ausscheidenden Arztes Dr. R anfielen. Der Arbeitgeber verneinte ein Mitbestimmungsrecht mit der Begründung, der Komplex der Überstunden sei bereits durch § 17 Abs. 1 BAT tariflich geregelt; außerdem schließe § 3 der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 (KrAZVO) das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aus.