A. Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (Antragstellers) bei der Anordnung von Überstunden.
Der Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus. Der Betriebsrat hat bisher die regulären Schicht- und Dienstpläne mitbestimmt. Streit gab es in der Vergangenheit darüber, ob ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung und Entgegennahme von Überstunden besteht, so z.B. am 25. Juni 1988, als Überstunden einer ganzen Schicht der Küche aus Anlaß der Verabschiedung des damals bei dem Arbeitgeber ausscheidenden Arztes Dr. R anfielen. Der Arbeitgeber verneinte ein Mitbestimmungsrecht mit der Begründung, der Komplex der Überstunden sei bereits durch §
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