BAG - Beschluss vom 27.01.1987
1 ABR 66/85
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 77 Abs. 3, § 100 ; BHO § 23, § 44 ; Vorläufige Verwaltungsvorschriften zu § 44, § 44 a BHO Anlage 1, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung - ANBest-I Nr. 1.3;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972
AiB 1995, 178 (Rechtsprechungsübersicht)
DB 1987, 2316
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 55
NZA 1987, 489, 598
SAE 1987, 274
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe - Beschluss vom 7. März 1985 - 3 BV 1/85 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mitbestimmung bei Eingruppierung

BAG, Beschluss vom 27.01.1987 - Aktenzeichen 1 ABR 66/85

DRsp Nr. 2001/14222

Mitbestimmung bei Eingruppierung

»1. Der Betriebsrat kann einer vom Arbeitgeber geplanten Eingruppierung die Zustimmung mit der Begründung verweigern, die vom Arbeitgeber angewandte Vergütungsgruppenordnung sei nicht diejenige Ordnung, die im Betrieb zur Anwendung kommen müsse. 2. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber die bislang im Betrieb zur Anwendung gekommene Vergütungsgruppenordnung ändert. 3. Dieses Mitbestimmungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber aufgrund von Auflagen des Bundes als Zuwendungsgeber verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer nach einer geänderten Vergütungsgruppenordnung - der Anlage 1 a zum BAT nach Maßgabe des sogenannten Absenkungserlasses vom 27. Dezember 1983 - zu vergüten. 4. Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber die Geltung eines Tarifvertrages, von dessen Geltungsbereich er nicht erfasst wird, einzelvertraglich mit seinen Arbeitnehmern vereinbart, führt nicht dazu, dass in seinem Betrieb Arbeitsbedingungen im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG üblicherweise tariflich geregelt sind. 5. Der Abschluss von Firmentarifverträgen mit einzelnen privaten Forschungseinrichtungen begründet keine übliche tarifliche Regelung im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG für den gesamten Bereich privater Forschungseinrichtungen.