BAG - Beschluss vom 21.12.1982
1 ABR 14/81
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 (Arbeitszeit);
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
ARST 1983, 125
AuR 1983, 123
BAGE 41, 200
BB 1983, 503
DB 1983, 611
EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 16
NJW 1983, 1135
RdA 1983, 198
SAE 1983, 321
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein - Beschluss - 15.12.1980 - 5 Ta BV 18/80 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Neumünster - Beschluss - 30.06.1980 - 3 BV 8/80 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

BAG, Beschluss vom 21.12.1982 - Aktenzeichen 1 ABR 14/81

DRsp Nr. 2000/10233

Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

»1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung von Mehrarbeit, die durch Störfälle außerhalb der normalen Arbeitszeit notwendig wird, umfasst auch die Frage, ob die Leistung solcher Mehrarbeit durch die Einrichtung von Rufbereitschaft ermöglicht werden soll. 2. Zeiten einer Rufbereitschaft sind Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat daher bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht. 3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil einem Regelungsbedürfnis mit kollektivem Bezug durch Einzelvertragliche Vereinbarungen mit einem oder mehreren Arbeitnehmern bereits Rechnung getragen worden ist. 4. Eine Mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt dann nicht vor, wenn mit dieser - wenn auch auf Wunsch des Arbeitnehmers - nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden soll.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 (Arbeitszeit);

Gründe:

A.