BAG - Urteil vom 22.09.1992
1 AZR 459/90
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 87 BetrVG 1972
BB 199 3, 366, 726
DB 1993, 385
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 56
NZA 1993, 566
SAE 1993, 346, 360
AuA 1994, 92
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Darmstadt - Urteil vom 15.12.1988 - 7 Ca 6/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Frankfurt/M. - Urteil vom 25.4.1990 - 2/10 Sa 393/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen

BAG, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 1 AZR 459/90

DRsp Nr. 1998/7308

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen

»Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen erstreckt sich nur auf kollektive Tatbestände (BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Wird die Tariflohnerhöhung gegenüber einzelnen Arbeitnehmern aus Leistungsgründen angerechnet, während sie an andere voll weitergegeben wird, ist regelmäßig von einem kollektiven Tatbestand auszugehen, weil die Leistungen der einzelnen Arbeitnehmer notwendigerweise zueinander in ein Verhältnis gesetzt werden müssen.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Tariflohnerhöhung rechtswirksam auf eine übertarifliche Zulage des Klägers angerechnet hat.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 28. März 1986 bis zum 30. September 1989 als technischer Angestellter beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie mit ca. 380 Arbeitnehmern.