BAG - Urteil vom 22.09.1992
1 AZR 460/90
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 60 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1993, 366
DB 1993, 382
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 37
NZA 1993, 568
SAE 1993, 349, 360
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Frankfurt/M. - Urteil vom 25.4.1990 - 2/10 Sa 523/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen

BAG, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 1 AZR 460/90

DRsp Nr. 1998/7310

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen

»Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen erstreckt sich nur auf kollektive Tatbestände (BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Wird die Tariflohnerhöhung gegenüber einem Teil der Arbeitnehmer angerechnet, weil sie nach Auffassung des Arbeitgebers zu viele Tage infolge Krankheit gefehlt haben, ist regelmäßig von einem kollektiven Tatbestand auszugehen, weil die Leistungen der einzelnen Arbeitnehmer notwendigerweise zueinander in ein Verhältnis gesetzt werden müssen.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Tariflohnerhöhung rechtswirksam auf eine übertarifliche Zulage des Klägers angerechnet hat.

Der Kläger ist seit 18. Februar 1974 bei der Beklagten als Versandarbeiter beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie mit ca. 380 Arbeitnehmern.