BAG - Beschluss vom 20.10.2021
7 ABR 14/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 101; TVÜ-VKA § 29; TVÜ-VKA § 29a; TVÜ-VKA § 29b;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 55/19
ArbG Köln, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 498/18

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA

BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 14/20

DRsp Nr. 2022/1961

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA

Die durch einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA ausgelöste Rechtsanwendung unterliegt als (Neu-)Eingruppierung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Januar 2020 - 9 TaBV 55/19 - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 8. August 2019 - 14 BV 498/18 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert, soweit die Arbeitgeberin verpflichtet wurde, den Betriebsrat auch bei der Entscheidung über die Anträge nach § 29b TVÜ-VKA von weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 99 BetrVG zu beteiligen, sofern keine Zurückweisung wegen Verfristung und/oder Unbestimmtheit erfolgt.

Der Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 8. August 2019 - 14 BV 498/18 - wird zur Klarstellung in Bezug auf die Ziff. 1 wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Betriebsrat bei der Entscheidung über die Anträge nach § 29b TVÜ-VKA der Arbeitnehmer A, O, N, R und C nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § ;