BVerwG - Beschluss vom 24.11.2021
5 P 7.20
Normen:
PersVG BE § 54 Abs. 1 S. 1; PersVG BE § 83 Abs. 4 S. 4; PersVG BE § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 12;
Fundstellen:
D_V 2022, 554
NZA-RR 2022, 330
ZBR 2022, 358
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 62 K 8.18 PVL
OVG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 PV 11.19

Mitbestimmung des Personalrats bei der Beschaffung von Schusswaffen und Zubehör für den Einsatz von Polizeivollzugsbeamten; Beschaffung der in Rede stehenden Ausrüstungsgegenstände als Akt der Gestaltung der Arbeitsplätze

BVerwG, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 5 P 7.20

DRsp Nr. 2022/5671

Mitbestimmung des Personalrats bei der Beschaffung von Schusswaffen und Zubehör für den Einsatz von Polizeivollzugsbeamten; Beschaffung der in Rede stehenden Ausrüstungsgegenstände als Akt der Gestaltung der Arbeitsplätze

Die Beschaffung von Schusswaffen und Zubehör für den Einsatz von Polizeivollzugsbeamten unterliegt nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG BE als Gestaltung mobiler Arbeitsplätze der Mitbestimmung des Personalrats.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2020 geändert. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 26. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

PersVG BE § 54 Abs. 1 S. 1; PersVG BE § 83 Abs. 4 S. 4; PersVG BE § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 12;

Gründe

I

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller (der Gesamtpersonalrat der Berliner Polizei) bei der Beschaffung von bestimmten Ausrüstungsgegenständen unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung der Arbeitsplätze mitzubestimmen hat.