BAG - Beschluß vom 07.08.1990
1 ABR 68/89
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, 2, § 23 Abs. 3, § 101 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 82 zu § 99 BetrVG 1972
BAGE 65, 329
BB 1990, 2271
BB 1990, 2489
DB 1991, 46
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 91
NZA 1991, 150
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Frankfurt/M. - Beschluß vom 1.7.1988 - 15 BV 8/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Frankfurt/M. - Beschluß vom 27.6.1989 - 4 TaBV 183/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mitbestimmung nach befristeter Probezeit

BAG, Beschluß vom 07.08.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 68/89

DRsp Nr. 1996/16055

Mitbestimmung nach befristeter Probezeit

»Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit umgewandelt, ist der Betriebsrat grundsätzlich nach § 99 BetrVG erneut zu beteiligen. Dies gilt nicht, wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, sofern dem Betriebsrat vor der Einstellung zur Probe mitgeteilt worden ist, der Arbeitnehmer solle bei Bewährung auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1, 2, § 23 Abs. 3, § 101 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat erneut zu beteiligen ist, wenn zunächst zur Probe befristet eingestellte Arbeitnehmer anschließend unbefristet weiterbeschäftigt werden.

Der Arbeitgeber betreibt ein Speditionsunternehmen. Er unterhält u.a. einen Betrieb in Frankfurt am Main. Die dort beschäftigten 200 Arbeitnehmer haben einen Betriebsrat gewählt, den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.