OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.11.2015
5 L 1/14
Normen:
PersVG LSA § 57 Abs. 1 Nr. 1-3; PersVG LSA § 57 Abs. 2 S. 1; PersVG LSA § 61 Abs. 1; PersVG LSA § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 3/14

Mitbestimmungsrecht und Informationsrecht des Personalrats bei der Bestellung von Vorarbeitern

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen 5 L 1/14

DRsp Nr. 2016/4057

Mitbestimmungsrecht und Informationsrecht des Personalrats bei der Bestellung von Vorarbeitern

1. Der Personalrat bestimmt gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PersVG LSA in den Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer "Einstellung und Eingruppierung" mit, so dass gemäß § 61 Abs. 1 PersVG LSA diesbezügliche Maßnahmen seiner Zustimmung bedürfen. 2. Eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung liegt erst vor, wenn die Veränderung des Aufgabenkreises wesentlich ist. 3. Die Veränderung des Aufgabenkreises eines Straßenwärters durch die Bestellung zum Vorarbeiter ist ein Fall der Neueingruppierung im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PersVG LSA.

Normenkette:

PersVG LSA § 57 Abs. 1 Nr. 1-3; PersVG LSA § 57 Abs. 2 S. 1; PersVG LSA § 61 Abs. 1; PersVG LSA § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der Beteiligte im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeitern sein Mitbestimmungs- und Informationsrecht verletzt hat, sowie die Verpflichtung, insoweit das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

Der Antragsteller ist der bei der A. Sachsen-Anhalt gebildete A.; der Beteiligte ist Leiter dieser Behörde.

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