LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2013
10 Sa 1230/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 104
EzA-SD 2014, 3
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1454/12

Mitteilung von Missständen am Arbeitsplatz an AußenstehendeUnwirksame außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Bußgeldstelle bei Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten des Geschwindigkeitsmessgeräts im Rahmen einer amtsgerichtlichen Zeugenvernehmung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 1230/13

DRsp Nr. 2014/5970

Mitteilung von Missständen am Arbeitsplatz an Außenstehende Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Bußgeldstelle bei Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten des Geschwindigkeitsmessgeräts im Rahmen einer amtsgerichtlichen Zeugenvernehmung

Die Mitteilung von Missständen an einen Richter am Amtsgericht kann in der Regel ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung eines Angestellten im öffentlichen Dienst rechtfertigen, auch wenn dieser die Staatsanwaltschaft einschaltet und aufgrund dessen gegen die Vorgesetzte strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 7. Februar 2013 - 2 Ca 1454/12 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine verhaltensbedingte, jedoch nur außerordentliche Kündigung.