OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2009
16 A 1340/08.PVL
Normen:
LPVG § 2 Abs. 1; LPVG § 63 S. 4; LPVG § 66 Abs. 2 S. 5,6;
Vorinstanzen:

Möglichkeit der Teilnahme weiterer sachkundiger Mitarbeiter bei Erörterungsgesprächen i.S.v. § 66 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG); Kriterien eines sog. Globalantrags; Wortlaut, Regelungszusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 66 Abs. 2 S. 5,6 LPVG; Vereinbarkeit der Beiziehung sachkundiger Bediensteter auf Seiten des Dienststellenleiters mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 16 A 1340/08.PVL

DRsp Nr. 2010/1624

Möglichkeit der Teilnahme weiterer sachkundiger Mitarbeiter bei Erörterungsgesprächen i.S.v. § 66 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG); Kriterien eines sog. Globalantrags; Wortlaut, Regelungszusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 66 Abs. 2 S. 5,6 LPVG; Vereinbarkeit der Beiziehung sachkundiger Bediensteter auf Seiten des Dienststellenleiters mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Der Dienststellenleiter darf seine sachkundigen Mitarbeiter zu den Erörterungsgesprächen nach § 66 Abs. 2 LPVG hinzuziehen, wenn er alleine nicht in der Lage ist, sachkundig zu erörtern. Der Personalrat ist nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet, sachkundige Bedienstete auf Seiten des Dienststellenleiters im Erörterungsgespräch zu dulden. Der Personalrat darf allenfalls in Fällen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs durch den Dienststellenleiter widersprechen. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Dienststellenleiter lediglich pro forma, also ohne eigenes Engagement teilnimmt, und seine Fachbediensteten die Erörterung ausschließlich bestreiten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der auf die mündliche Anhörung vom 24. April 2008 ergangene Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert.