Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage für einen Wechselhornisten.
Der Kläger ist Berufsmusiker und bei der Beklagten in deren Orchester seit November 1969 beschäftigt. Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 1. November 1969 ist der Kläger verpflichtet, das Instrument Horn zu spielen. Ihm ist die Tätigkeit eines 4. und stellvertretenden 2. Hornisten übertragen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 Anwendung. Dessen § 26 bestimmt u.a.:
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