LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.11.2009
1 Ta 226/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1398/06

Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 226/09

DRsp Nr. 2009/28379

Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

Im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

Tenor:

1. Der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2009 - 4 Ca 1398/06 - wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für das von ihm betriebene Lohnzahlungsverfahren mit Beschluss vom 23.11.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger den Kläger mehrfach auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.

Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 05.06.2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.