LAG Niedersachsen - Beschluss vom 02.12.2011
6 TaBV 29/11
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; WahlO BetrVG § 2 Abs. 4 S. 4; WahlO BetrVG § 3 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 18/10

Nichtige Betriebsratswahl für Betriebsteil bei zeitlich vorhergehender fehlerhafter Betriebsratswahl für Gemeinschaftsbetrieb

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen 6 TaBV 29/11

DRsp Nr. 2012/9016

Nichtige Betriebsratswahl für Betriebsteil bei zeitlich vorhergehender fehlerhafter Betriebsratswahl für Gemeinschaftsbetrieb

Ist für einen Betrieb zeitlich früher bereits ein Betriebsrat gewählt worden, ist die zeitlich nachfolgende Wahl für einen Betriebsteil nichtig. Das gilt auch dann, wenn bei der Wahl des ersten Betriebsrats u. U. zu Unrecht ein Gemeinschaftsbetrieb angenommen und/oder gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde, sofern diese Verstöße nicht offensichtlich und schwerwiegend sind.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 25.01.2011 - 6 BV 18/10 - abgeändert und festgestellt, dass die am 17.06.2010 bei der Beteiligten zu 6) durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 5) nichtig ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; WahlO BetrVG § 2 Abs. 4 S. 4; WahlO BetrVG § 3 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine bei der Beteiligten zu 6) am 17.06.2010 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig bzw. hilfsweise unwirksam ist.