LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2009
6 Sa 505/09
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 388/09

Nichtige Eigenkündigung bei Kündigungsdrohung durch Personalleiter; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Adäquanz einer Verdachtskündung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 505/09

DRsp Nr. 2010/4302

Nichtige Eigenkündigung bei Kündigungsdrohung durch Personalleiter; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Adäquanz einer Verdachtskündung

1. Auch eine Anzeige gegen Unbekannt und die Ankündigung polizeilicher Ermittlungen können eine Arbeitnehmerin in die (zur Anfechtung wegen Drohung erforderliche) Zwangslage bringen, eine von der Arbeitgeberin gewünschte Erklärung abzugeben, insbesondere wenn in einer unmittelbar abverlangten Eigenkündigung im Zusammenhang mit dem Verschwinden von 50 EUR selbst schon ein gewisses Schuldeingeständnis für das aufgetretene Defizit abgefordert wird. 2. Grundsätzlich hat diejenige, die sich auf die Rechtsfolgen der Anfechtung nach § 123 BGB beruft, die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts zu beweisen; wird die Adäquanz einer Drohung geltend gemacht, ist nach den Grundsätzen der sekundären (abgestuften) Beweislastverteilung die objektive Vertretbarkeit dieses Standpunktes darzulegen und zu beweisen. 3. Bei der Drohung mit einer Verdachtskündigung hat die Arbeitgeberin zur Darlegung der Adäquanz im Einzelnen ihre Bemühungen um die Aufklärung des Sachverhaltes vorzutragen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammer Bad Kreuznach - vom 02.06.2009 - 11 Ca 388/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.