OLG Dresden - Urteil vom 14.04.1993
5 U 69/93
Normen:
PGH-VO § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VIZ 1993, 554
ZAP-DDR EN-Nr. 310/93
Vorinstanzen:
KreisG Chemnitz,

OLG Dresden - Urteil vom 14.04.1993 (5 U 69/93) - DRsp Nr. 1998/5197

OLG Dresden, Urteil vom 14.04.1993 - Aktenzeichen 5 U 69/93

DRsp Nr. 1998/5197

»1. Die Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses eines PGH-Mitglieds enthält nicht ohne weiteres auch die Kündigung der PGH-Mitgliedschaft. 2. Sind PGH-Mitglieder anläßlich der Umwandlung der PGH in eine andere Rechtsform aus der PGH ausgeschieden, so sind ihre Abfindungsansprüche gem. § 5 Abs. 2 S. 2 PGH-VO auch bei nicht vollständiger Tilgung der PGH-Verbindlichkeiten fällig, wenn entweder die Verbindlichkeiten bei ordnungsgemäßer Geschäftsabwicklung schon getilgt sein müßten oder wenn der noch offene Betrag der Verbindlichkeiten so gering ist, daß die Abfindungsansprüche aus dem PGH-Vermögen ohne Gefährdung der Genossenschaftsgläubiger befriedigt werden können. 3. Beruft sich die PGH oder ihre Nachfolgegesellschaft oder Nachfolgegenossenschaft auf die Noch-nicht-Fälligkeit des von einem ausgeschiedenen Mitglied geltend gemachten Abfindungsanspruchs gem. § 5 Abs. 2 S. 2 PGH-VO, so ist sie hinsichtlich der noch nicht erfüllten PGH-Verbindlichkeiten darlegungs- und beweispflichtig.«

Normenkette:

PGH-VO § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand: