Nach Verweisung des Rechtsstreits vom ArbG an das LG hat der Kl. auf die Aufforderung des LG hin, die Klage zu begründen, Klagerücknahme erklärt.
»Vor dem ArbG ist eine Prozeßgebühr für den Prozeßbevollmächtigten des Bekl. angefallen. Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten. Dabei bleibt es auch, wenn der Rechtsstreit an das LG verwiesen wird (.. OLG München, JurBüro 1971, 63, 64; OLG Frankfurt, MDR 1983, 941).
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