LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.11.2013
25 Ta 1813/13
Normen:
HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; Ärzte-ZV § 32b;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3630/13

Ordentlicher Rechtsweg für Honorarforderung einer Ärztin aufgrund gemeinschaftlicher ärztlicher Tätigkeit unter aufschiebender Bedingung der Vertragsarztzulassung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2013 - Aktenzeichen 25 Ta 1813/13

DRsp Nr. 2014/4330

Ordentlicher Rechtsweg für Honorarforderung einer Ärztin aufgrund gemeinschaftlicher ärztlicher Tätigkeit unter aufschiebender Bedingung der Vertragsarztzulassung

Die Abrechnung von ärztlichen Leistungen einer Ärztin ohne Vertragsarztzulassung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen der Ärztin und dem Arzt mit Vertragsarztzulassung durch den die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt ist.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. August 2013 - 6 Ca 3630/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; Ärzte-ZV § 32b;

Gründe:

I.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin und Beschwerdeführerin Zahlungen gemäß den von ihr gestellten Honorarrechnungen für "ärztliche Tätigkeit" von Januar 2012 bis Juni 2012.

Der Beklagte, der zu Beginn des Jahres 2012 über eine volle Vertragsarztzulassung verfügte und die Klägerin planten die Führung einer Gemeinschaftspraxis. Hierzu sollte eine Übertragung einer halben Vertragsarztzulassung vom Beklagten auf die Klägerin, die über keine Vertragsarztzulassung verfügte, erfolgen. Die Klägerin erhielt die beantragte Vertragsarztzulassung nach dem 30. Juni 2012.