LAG München - Urteil vom 27.09.2000
7 Sa 630/00
Normen:
BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5 ;
Fundstellen:
PersR 2001, 487
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 18749/98

Ortszuschlag: Kürzung wegen Beschäftigung des Ehegatten im Öffentlichen Dienst

LAG München, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 7 Sa 630/00

DRsp Nr. 2002/15150

Ortszuschlag: Kürzung wegen Beschäftigung des Ehegatten im Öffentlichen Dienst

1. Nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und Stufe 2 ("Ehegattenanteil") des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 zustünde. 2. Diese Kürzungsregelung greift nicht ein, wenn der dem Ehegatten zustehende Ehegattenanteil des Ortszuschlags die in § 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT in Verbindung mit Anlage 5 zu § 3 des Vergütungstarifvertrags geregelte Höhe nicht erreicht. 3. Die Kürzungsregelung bezweckt nicht, in diesem Fall den dem Angestellten zustehenden Ehegattenanteil in dem Maße zu beschränken, daß beide Ehegatten zusammen nicht mehr 100 % des Ehegattenanteils des Angestellten erhalten.

Normenkette:

BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2, den sogenannten Ehegattenanteil, des Ortszuschlags seiner Tarifklasse 1c in voller Höhe oder nur zur Hälfte beanspruchen kann.