BAG - Urteil vom 08.12.2015
1 AZR 160/15
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 462/14
ArbG Nürnberg, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5331/13

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 160/15

DRsp Nr. 2016/7120

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11. November 2014 - 6 Sa 462/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers in Bezug auf die Abweisung seiner auf die Sonderzahlung gerichteten Klage im Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Mai 2014 - 12 Ca 5331/13 - zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat.

In diesem Umfang wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderzahlung iHv. 4.346,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 94 % der Kläger und zu 6 % die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonderprämie.