LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2004
1 Sa 316/04
Normen:
BGB § 251 Abs. 1 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1 § 611 ; EFZG § 4 Abs. 1a ; BUrlG § 7 Abs. 3 § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 458
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2142/03

Pauschalierte Vergütung von Bereitschaftsdienst - Urlaubsabgeltung und Schadensersatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 1 Sa 316/04

DRsp Nr. 2005/1551

Pauschalierte Vergütung von Bereitschaftsdienst - Urlaubsabgeltung und Schadensersatz

1. Für die Vergütung von Bereitschaftsdiensten gibt es keinen Vergütungsgrundsatz, nach dem Bereitschaftszeiten vollständig wertgleich zur Arbeitszeit abzugelten sind.2. Eine Vergütungsvereinbarung über die Nacht- und Bereitschaftszeiten mit 350,- EURO brutto ist rechtlich nicht zu beanstanden.3. Nach § 4 Abs. 1a EFZG erstreckt sich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall lediglich auf den Grundlohn und nicht weitergehend auch auf die Überstundenvergütungen; eine pauschale Überstundenvergütung wird dadurch im Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen.4. Die Äußerung des Arbeitnehmers in seiner Klageschrift: "Die restlichen Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche werden geltend gemacht, sobald der Kläger wieder arbeitsfähig ist.", genügt den an eine Mahnung zu stellenden Anforderungen nicht.

Normenkette:

BGB § 251 Abs. 1 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1 § 611 ; EFZG § 4 Abs. 1a ; BUrlG § 7 Abs. 3 § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand: