BAG - Beschluß vom 06.08.2002
1 ABR 47/01
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 1 § 72 Abs. 1 § 75 Abs. 1 Nr. 3 § 77 Abs. 2 § 79 Abs. 1 S. 1 § 82 Abs. 1 ; Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) Art. 56 Abs. 9 ; Unterzeichnungsprotokoll (UP) zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS (i.d.F. der am 29. März 1998 und der am 5. Juni 1998 in Kraft getretenen Änderungen) Art. 6 a ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2003, 104
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 145/00
ArbG Bielefeld, vom 21.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 67/00

Personalvertretungsrecht; Prozeßrecht - Beteiligungsrechte der Betriebsvertretung bei einer durch Änderungskündigung bewirkten Umsetzung

BAG, Beschluß vom 06.08.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 47/01

DRsp Nr. 2002/14747

Personalvertretungsrecht; Prozeßrecht - Beteiligungsrechte der Betriebsvertretung bei einer durch Änderungskündigung bewirkten Umsetzung

»1. Bezweckt eine Änderungskündigung eine Umsetzung iSd. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, hat die Dienststelle hinsichtlich der Änderungskündigung das Mitwirkungsverfahren und hinsichtlich der Umsetzung das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. 2. Entscheidet der Leiter der obersten Dienststelle im Stufenverfahren aus Anlaß einer von der Beschäftigungsdienststelle beabsichtigten Beendigungskündigung, lediglich eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer Umsetzung iSd. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auszusprechen, steht das Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung der Hauptbetriebsvertretung zu.« Orientierungssätze: 1. Führt die Dienststelle eine Maßnahme unter Mißachtung des Mitbestimmungsrechts der Betriebsvertretung durch, kann diese die nachträgliche Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens in Form eines Feststellungsantrags verlangen, wenn der Rücknahme der Maßnahme keine rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.