LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2012
7 Ta 281/12
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 16/12

PKH-Erklärung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 7 Ta 281/12

DRsp Nr. 2013/269

PKH-Erklärung

Das Arbeitsgericht darf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender PKH-Erklärung i.S.d. § 117 Abs. 2 ZPO erst zurückweisen, wenn es dem Antragsteller eine Frist zum Nachreichen gesetzt hat und diese verstrichen ist (vgl. OVG Lüneburg, FamRZ 2007, 295). Dies gilt auch im Falle der Beendigung des Klageverfahrens durch ein klageabweisendes Versäumnisurteil jedenfalls dann, wenn sich aus den ohne das gesetzlich vorgeschriebene Formular eingereichten Unterlagen (hier: SGB II-Bescheid) ergibt, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ohne Zweifel vorliegen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Mai 2012 - 1 Ca 16/12 - aufgehoben.

Die erneute Entscheidung des Prozesskostenhilfegesuchs unter Berücksichtigung der am 19. September 2012 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wird dem Arbeitsgericht übertragen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe: