Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Mai 2012 - 1 Ca 16/12 - aufgehoben.
Die erneute Entscheidung des Prozesskostenhilfegesuchs unter Berücksichtigung der am 19. September 2012 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wird dem Arbeitsgericht übertragen.
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