LAG Köln - Beschluß vom 09.06.1998
13 TaBV 97/97
Normen:
BetrVG § 47 ; BetrVG § 53 Abs. 2 ; Parteiengesetz § 9 ; Parteiengesetz § 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/97

politische Partei; Gesamtbetriebsrat; Konzernbetriebsrat, Unternehmensträger, Organisation

LAG Köln, Beschluß vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 13 TaBV 97/97

DRsp Nr. 2000/2062

politische Partei; Gesamtbetriebsrat; Konzernbetriebsrat, Unternehmensträger, Organisation

»Für die Frage, ob eine politische Partei mit ihren Untergliederungen einen Konzern oder ein Unternehmen i.S.d. Betriebsverfassungsrechts bildet, sind die für Wirtschaftsunternehmen entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Ob ein eigenständiger Unternehmensträger in den Untergliederungen gesehen werden kann, richtet sich nach § 3 PartGes i.V.m. der tatsächlichen Organisationsstruktur.«

Normenkette:

BetrVG § 47 ; BetrVG § 53 Abs. 2 ; Parteiengesetz § 9 ; Parteiengesetz § 3 S. 2;
Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/97