LAG Köln - Urteil vom 18.11.2009
9 Sa 483/09
Normen:
BetrVG § 77; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 13578/03
ArbG Köln, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 13578/03

Prämienzahlung für betriebliche Verbesserungsvorschläge; unbegründete Klage bei allgemeiner Anregung zur Organisation

LAG Köln, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 483/09

DRsp Nr. 2010/13699

Prämienzahlung für betriebliche Verbesserungsvorschläge; unbegründete Klage bei allgemeiner Anregung zur Organisation

Vorschläge, die sich auf allgemeine Anregungen zur Zentralisierung oder Dezentralisierung von Arbeitsbereichen beschränken, stellen angesichts der Komplexität von Organisationsprozessen keinen betrieblichen Verbesserungsvorschlag dar.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20. November 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03. März 2009 - 3 Ca 13578/03 - wird kostenpflichtig zurück-gewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Prämie für zwei organisatorische Verbesserungsvorschläge.

Die Klägerin, geboren im Jahr 1951, ist bei der Beklagten seit dem 1. April 1968 als Sachbearbeiterin beschäftigt.

Bei der Beklagten (D) bestand im Jahr 1999 eine Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen (im Weiteren: BVW).

Danach erhielt jeder Mitarbeiter (MA) der Beklagten, der einen Verbesserungsvorschlag einreichte, eine Prämie, deren Höhe sich nach dem bewerteten Nutzen richtete.

In der BVW war u. a. bestimmt:

"Ziff. 2 Verbesserungsvorschlag (VV)