BAG - Beschluss vom 18.04.2024
4 AZB 22/23
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; RVG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 15
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11209/22
LAG Bremen, vom 25.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ta 25/23

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht; Erstrecken der Vertretungsbereitschaft eines Rechtsanwalts auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

BAG, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 4 AZB 22/23

DRsp Nr. 2024/6431

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht; Erstrecken der Vertretungsbereitschaft eines Rechtsanwalts auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Die Vertretungsbereitschaft eines Rechtsanwalts, dessen Beiordnung begehrt wird, muss sich auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren erstrecken (Rn. 9 ff.). 2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts und dessen Bevollmächtigung sind grundsätzlich gesondert zu betrachten (Rn. 17). 3. Ergeben sich aus der dem Gericht vorliegenden Vollmachtsurkunde eines Prozessbevollmächtigten Einschränkungen in Bezug auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, kann dieser nicht entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte die für seine Beiordnung erforderliche Vertretungsbereitschaft iSv. § 121 Abs. 2 ZPO hat (Rn. 19).

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. September 2023 - 1 Ta 25/23 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; RVG § 15 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht. In diesem stritten die Parteien über einen Zahlungsanspruch und über die Erteilung und Herausgabe verschiedener Arbeitspapiere.