ArbG Krefeld, vom 01.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 261/93
Prozesskostenhilfe: Zulässigkeit der Beschwerde nach Abschluss der Instanz
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 14 Ta 203/93
DRsp Nr. 2002/8770
Prozesskostenhilfe: Zulässigkeit der Beschwerde nach Abschluss der Instanz
1. Es bleibt dabei, dass eine nach Abschluss der Instanz eingelegte Prozesskostenhilfebeschwerde unzulässig ist, wenn sie vorher hätte eingelegt werden können.2. Wird über den PKH-Antrag erst so spät entschieden, dass eine Beschwerdeeinlegung vor Beendigung der Instanz nicht mehr möglich war, ist die Beschwerde ausnahmsweise zulässig. Die Partei muß jedoch alsbald tätig werden.
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