»Die Streitwertbegrenzung des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG gilt auch dann, wenn ausschließlich die bis zur Klageerhebung angefallenen Rückstände aus wiederkehrenden Leistungen eingeklagt werden.«Orientierungssätze:1. Der Streitwert ist auch dann nach § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf den Wert des dreijährigen Bezuges begrenzt, wenn Gegenstand der Klage oder eines Teilurteils ausschließlich rückständige Betriebsrenten sind.2. § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG setzt nicht voraus, daß zusätzlich über eine Klage auf künftige Leistungen entschieden worden ist.