BAG - Beschluss vom 26.10.2016
7 ABR 4/15
Normen:
BetrVG § 14; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; WO 2001- BetrVG § 7; WO 2001- BetrVG § 8;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 4
BB 2017, 563
EzA-SD 2017, 13
NZA-RR 2017, 194
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 49/14
ArbG Siegen, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 20/13

Prüfpflicht des Wahlvorstands bezüglich der zur Betriebsratswahl eingereichten VorschlagslistenZulässigkeit und Anforderungen an die Kennwörter auf Vorschlagslisten zur BetriebsratswahlAnforderungen an gewerkschaftlichen Wahlvorschlag zur BetriebsratswahlPflichten des Wahlvorstands bei unzulässigem Kennwort auf einer VorschlagslisteAnfechtung einer Betriebsratswahl

BAG, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 4/15

DRsp Nr. 2017/2466

Prüfpflicht des Wahlvorstands bezüglich der zur Betriebsratswahl eingereichten Vorschlagslisten Zulässigkeit und Anforderungen an die Kennwörter auf Vorschlagslisten zur Betriebsratswahl Anforderungen an gewerkschaftlichen Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl Pflichten des Wahlvorstands bei unzulässigem Kennwort auf einer Vorschlagsliste Anfechtung einer Betriebsratswahl

Orientierungssätze: 1. Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet für die Wahl des Betriebsrats in § 14 Abs. 3 bis Abs. 5 BetrVG zwischen Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer und gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen. Bei Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer ist die Unterzeichnung durch eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer erforderlich, der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. 2. Der Name einer Gewerkschaft darf als Kennwort nur auf gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen verwandt werden.