I. Die Parteien streiten über die Frage, in welcher Höhe die Abgeltung der vom Kläger angesammelten Freizeittage nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Flotte (RKV) zu erfolgen hat. Der Kläger begehrt die Zahlung auf der Basis eines Umtauschkurses von 1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Die Beklagte hat die Abgeltung aufgrund eines Umtauschkurses von 2: 1 vorgenommen.
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31. Januar 1991 beschäftigt und gehörte zum seefahrenden Personal. Auf das Arbeitsverhältnis fand der RKV Anwendung.
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