Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2012 - 18 Ca 1858/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und über Vergütungsansprüche.
Der am ... geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1996 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 5. Dezember 1996 (Bl. 36-38 d.A.) bei der A in B zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 6.025,17 EUR beschäftigt. Aufgabe der A war der Vertrieb von Hard- und Software. Das so genannte Distributionsgeschäft bildete den wesentlichen Bestandteil der Geschäftstätigkeit der A. Seit dem 31. Januar 2011 existiert der Betrieb der A nicht mehr in B. Seit diesem Zeitpunkt erhält der Kläger keine Vergütungszahlungen mehr.
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