LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.11.2015
16 Sa 561/15
Normen:
KSchG § 11 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5770/14

Rechtsfolgen der Ablehnung zumutbarer Prozessbeschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.11.2015 - Aktenzeichen 16 Sa 561/15

DRsp Nr. 2016/5352

Rechtsfolgen der Ablehnung zumutbarer Prozessbeschäftigung

Orientierungssätze: In der Nichtannahme einer Prozessbeschäftigung kann ein böswilliges Unterlassen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG liegen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom17. März 2015 - 8 Ca 5770/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 EUR (in Worten: Fünftausendfünfhundert und 0/100 Euro) brutto abzüglich des an den Insolvenzverwalter abzuführenden Betrages in Höhe von 2.132,33 EUR (in Worten: Zweitausendeinhundertzweiunddreißig und 33/100 Euro) netto sowie abzüglich seitens des Beklagten gezahlter 1.965,50 EUR (in Worten: Eintausendneunhundertfünfundsechzig und 50/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2015 - 8 Ca 5770/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu acht Neuntel und die Beklagte zu einem Neuntel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 11 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum Februar bis Oktober 2014.

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