BVerfG - Beschluß vom 03.05.1967
2 BvR 134/63
Normen:
AZO § 25 ; GG Art. 103 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 22, 1
AP Nr. 8 zu § 25 AZO
AuR 1968, 28
BB 1967, 796
DB 1967, 1093
JZ 1967, 601
MDR 1967, 734
NJW 1967, 1555
SAE 1968, 65
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.03.1963 - 3 Ss 16=763,

Rechtsqualität der Arbeitszeitordnung

BVerfG, Beschluß vom 03.05.1967 - Aktenzeichen 2 BvR 134/63

DRsp Nr. 1995/8936

Rechtsqualität der Arbeitszeitordnung

»Die Strafnorm des Arbeitsrechts (jetzt: § 25 der Arbeitszeitordnung) ist ein förmliches Gesetz im Sinn von Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG

Normenkette:

AZO § 25 ; GG Art. 103 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung auf Grund der Strafvorschrift der Arbeitszeitordnung in Verbindung mit einer Bestimmung der Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung. Er ist der Ansicht, die Strafvorschrift sei ungültig.

I.

1. a) Die Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 (RGBl. I S. 1249) wurde auf Grund des (2.) Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 (RGBl. I S. 1179) von der Reichsregierung nach Anhörung von Ausschüssen des Reichsrats und des Reichstags erlassen. Das Ermächtigungsgesetz lautete:

§ 1. Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich und dringend erachtet. Eine Abweichung von den Vorschriften der Reichsverfassung ist nicht zulässig. Vor Erlaß der Verordnungen ist ein Ausschuß des Reichsrats und ein Ausschuß des Reichstags von 15 Mitgliedern in vertraulicher Beratung zu hören.