BVerwG - Beschluss vom 17.02.2010
6 PB 43.09
Normen:
BPersVG § 75; BPersVG § 76; BPersVG § 83; ArbGG § 92a S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 487
Vorinstanzen:
OVG Münster, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 3278/07
VG Köln, vom 12.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 1413/07

Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag i.R.e. bereits vollzogenen Maßnahme bei Fortwirkung; Mitbestimmungsrecht eines Personalrats bei einer Versetzung unabhängig von einer Auffassung der nächsthöheren Dienststelle

BVerwG, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 6 PB 43.09

DRsp Nr. 2010/4943

Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag i.R.e. bereits vollzogenen Maßnahme bei Fortwirkung; Mitbestimmungsrecht eines Personalrats bei einer Versetzung unabhängig von einer Auffassung der nächsthöheren Dienststelle

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen konkreten, anlassbezogenen Feststellungsantrag ist zu bejahen, wenn die fragliche Maßnahme zwar vollzogen wurde, aber fortwirkt und für die Zukunft rückgängig gemacht oder abgeändert werden kann; dies muss tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sein.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 75; BPersVG § 76; BPersVG § 83; ArbGG § 92a S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1.

Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie in der Senatsrechtsprechung geklärt sind oder sich anhand ihrer ohne Weiteres beantworten lassen.

a)