BVerwG - Beschluss vom 10.05.2021
8 B 59.20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 19.530

Rechtsschutzbedürfnis von Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen außerhalb von Normenkontrollverfahren für Klagen auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch untergesetzliche Normen; Auswirkung der Öffnung der Verkaufsstellen an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft

BVerwG, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 8 B 59.20

DRsp Nr. 2021/10322

Rechtsschutzbedürfnis von Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen außerhalb von Normenkontrollverfahren für Klagen auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch untergesetzliche Normen; Auswirkung der Öffnung der Verkaufsstellen an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2;

Gründe

Mit Verordnung vom 24. April 1996 ließ die Beklagte die sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich der von ihr alljährlich veranstalteten Frühjahrs- und Herbstmärkte zu. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zur Aufhebung der Verordnung verpflichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil geändert, die Klage insoweit abgewiesen und auf den in beiden Instanzen hilfsweise gestellten Antrag hin festgestellt, dass die Kläger durch die Verordnung in eigenen Rechten verletzt werden. Die Revision gegen sein Urteil hat er nicht zugelassen.

Die auf die Gründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.