LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.10.2013
8 Sa 237/13
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 553/12

Rechtstellung eines Betriebsratsmitglieds hinsichtlich der GehaltsentwicklungBestehen eines Auskunftsanspruchs über die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 237/13

DRsp Nr. 2016/7247

Rechtstellung eines Betriebsratsmitglieds hinsichtlich der Gehaltsentwicklung Bestehen eines Auskunftsanspruchs über die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer

Orientierungssätze: Erfolglose Auskunfts- und Zahlungsklage

Kann nicht festgestellt werden, dass im Betrieb eine bestimmte Beförderungspraxis besteht, so steht einem Betriebsratsmitglied auch kein Auskunftsanspruch hinsichtlich beförderter Arbeitnehmer zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 11. Oktober 2012 - 4 Ca 553/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger als Mitglied des Betriebsrats unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder seines fiktiven beruflichen Werdegangs oder dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine höhere Vergütung zusteht.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. a) b) 4. 5. 6.