LAG München - Beschluss vom 05.10.1992
4 (6) Ta 94/92
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1740
DB 1993, 2392

Rechtsweg bei bestrittener Arbeitnehmereigenschaft

LAG München, Beschluss vom 05.10.1992 - Aktenzeichen 4 (6) Ta 94/92

DRsp Nr. 2002/15119

Rechtsweg bei bestrittener Arbeitnehmereigenschaft

1. Ist bei einer Klage die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers umstritten, so ist für die Klage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen in jedem Fall dann eröffnet, wenn das Klagebegehren ausschließlich aufgrund einer arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage Erfolg haben kann. 2. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen ist in derartigen Fällen allein aufgrund des Sachvortrages des Klägers gegebenenfalls durch Beschluss nach § 17a Abs. 3 GVG n.F. festzustellen. Eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen, aus denen der Kläger seine Arbeitnehmereigenschaft ableitet, findet erst bei der Sachprüfung des Klagebegehrens statt.