LAG Chemnitz - Beschluss vom 08.11.2013
4 Ta 207/13
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; ArbGG § 2 Abs. 3; GVG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3058/12

Rechtsweg für Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Datenschutzgesetz

LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 207/13

DRsp Nr. 2014/3886

Rechtsweg für Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Datenschutzgesetz

1. Der Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG setzt nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus; Voraussetzung des Anspruchs nach § 34 BDSG ist nur, dass Daten erhoben oder gespeichert wurden. 2. Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG besteht nur dann, wenn der Auskunftsanspruch mit einem Arbeitsverhältnis verknüpft ist. 3. Bezieht sich der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach § 34 BDSG auf Informationen und Geschehnisse, die sich erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ereignet haben, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet; auch wenn aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Daten gespeichert werden, reicht dieser Umstand zur Rechtswegbestimmung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG noch nicht aus, um einen rechtlichen Zusammenhang bejahen zu können. 4. Der Anspruch aus § 34 BDSG ist nicht teilbar in eine arbeitsrechtliche und eine zivilrechtliche Streitigkeit.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 09.08.2013 - 10 Ca 3058/12 -

a u f g e h o b e n .

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, hier zu dem Arbeitsgericht Leipzig, ist unzulässig.

3. Der Rechtsweg zu dem Landgericht Leipzig ist gegeben.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.