1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 09.08.2013 -
a u f g e h o b e n .
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, hier zu dem Arbeitsgericht Leipzig, ist unzulässig.
3. Der Rechtsweg zu dem Landgericht Leipzig ist gegeben.
4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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