LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.12.2012
19 Ta 377/12
Normen:
GewLBesG § 17a Abs. 4; GewLBesG § 17a Abs. 2; ArbGG § 48;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3141/12

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Ende der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.12.2012 - Aktenzeichen 19 Ta 377/12

DRsp Nr. 2013/6262

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Ende der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG

Nach Beendigung der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen berufen, über die Fragen, ob das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und durch die ausgesprochene Kündigung beendet worden ist, zu entscheiden. Dabei eröffnet die bloße Rechtsansicht der Partei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (sic-non-Fall).

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2012 - 12 Ca 3141/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GewLBesG § 17a Abs. 4; GewLBesG § 17a Abs. 2; ArbGG § 48;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtwegs zu den Gerichten für Arbeitssachen für die auf Kündigungsschutz, Weiterbeschäftigung und Entgeltzahlung gerichtete Klage.