Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2011, 21 Ca 3743/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Arbeitszeitreduzierung bei Freistellung an den jeweils ersten acht Kalendertagen der Monate April bis September. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 95 bis 97 d.A.) Bezug genommen.
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