BVerwG - Urteil vom 07.07.2021
2 C 2.21
Normen:
BBG § 21; GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 173, 81
D_V 2022, 40
NVwZ 2021, 1608
ZBR 2022, 92
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 82/17
OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 10197/19

Regelungsbedürfnis für die Vorgaben bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch Rechtsnormen; Vorgabe der System - Regel- oder Anlassbeurteilungen - durch den Gesetzgeber

BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 2 C 2.21

DRsp Nr. 2021/15251

Regelungsbedürfnis für die Vorgaben bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch Rechtsnormen; Vorgabe der System - Regel- oder Anlassbeurteilungen - durch den Gesetzgeber

1. Wegen der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen müssen die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt werden. Dabei hat der Gesetzgeber das System - Regel- oder Anlassbeurteilungen - sowie die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils vorzugeben. Weitere Einzelheiten, wie der Rhythmus von Regelbeurteilungen oder der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale, können einer Rechtsverordnung auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung überlassen bleiben.2. Eine hinter diesen Anforderungen zurückbleibende Rechtslage ist für einen Übergangszeitraum hinzunehmen.3. Eine dienstliche Beurteilung muss mit einem Gesamturteil abschließen, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen. Dazu zählen auch die Einzelmerkmale der Befähigung (Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 44).

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 2020 wird aufgehoben.