BVerwG - Beschluss vom 28.01.2010
6 P 1.09
Normen:
SächsPersVG § 45 Abs. 1; SächsRKG § 2 Abs. 2 S. 1 a. F.; SächsRKG § 6 Abs. 2 S. 2 a. F.;
Fundstellen:
DÖV 2010, 613
NVwZ-RR 2010, 369
ZBR 2010, 283
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 165/08
VG Dresden, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1001/06

Reisekostenvergütung bei Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle für überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Voraussetzungen für die Wegstreckenentschädigung; Anspruch auf Erstattung von Reisekosten bei Benutzung eines privaten PKW; Vergleichbarkeit des Sitzes der Stufenvertretung mit dem Dienstort; Materielle Anforderungen für die Anerkennung eines Kraftfahrzeuges; Eintritt eines Dienstortwechsels bei überwiegender Beschäftigung außerhalb des Ortes der Plandienststelle

BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 6 P 1.09

DRsp Nr. 2010/4008

Reisekostenvergütung bei Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle für überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Voraussetzungen für die Wegstreckenentschädigung; Anspruch auf Erstattung von Reisekosten bei Benutzung eines privaten PKW; Vergleichbarkeit des Sitzes der Stufenvertretung mit dem Dienstort; Materielle Anforderungen für die Anerkennung eines Kraftfahrzeuges; Eintritt eines Dienstortwechsels bei überwiegender Beschäftigung außerhalb des Ortes der Plandienststelle

1. Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung erhalten für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung.2. Die Wegstreckenentschädigung richtete sich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG a.F., wenn der Beamte bestimmungsgemäß ein Kraftfahrzeug benutzte, das als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anerkannt war; in diesen Fällen bedurfte es der Prüfung und Anerkennung eines triftigen Grundes nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG a.F. nicht.

Tenor

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2008 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2006 werden aufgehoben.