Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 19. März 2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch im zweiten Rechtszug um Urlaubsabgeltungsansprüche.
Die Beklagte ist ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels.
Die Klägerin war in der Zeit vom 01. April 1980 bis zum 31. Oktober 2012 bei der Beklagten als Verkäuferin/Kassiererin im Umfang von zuletzt 16,5 Stunden pro Woche beschäftigt. Ihre Vergütung betrug 13,78 Euro brutto pro Stunde, monatlich 989,12 Euro brutto. Die Klägerin ist schwerbehindert.
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