LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.11.2013
13 Sa 543/13
Normen:
BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 386/12

Rente wegen voller Erwerbsminderung und UrlaubsanspruchUrlaubsanspruch bei befristeter ErwerbsunfähigkeitsrenteVertrag über Urlaubsansprüche

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 543/13

DRsp Nr. 2014/11442

Rente wegen voller Erwerbsminderung und Urlaubsanspruch Urlaubsanspruch bei befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente Vertrag über Urlaubsansprüche

Der Urlaubsanspruch gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG und § 125 SGB IX steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten hat. Dieser Urlaubsanspruch ist nicht dispositiv.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 19. März 2013 - 5 Ca 386/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im zweiten Rechtszug um Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01. April 1980 bis zum 31. Oktober 2012 bei der Beklagten als Verkäuferin/Kassiererin im Umfang von zuletzt 16,5 Stunden pro Woche beschäftigt. Ihre Vergütung betrug 13,78 Euro brutto pro Stunde, monatlich 989,12 Euro brutto. Die Klägerin ist schwerbehindert.